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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Sämtliche Lieferungen, Angebote und Verträge erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil und zwar auch ohne, dass es eines gesonderten Widerspruchs bedarf. Mit Abschluß des Vertrages erkennt der Vertragspartner unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an.

2.

2.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Heppenheim.
2.2 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Versandkosten trägt der Käufer. Die Ware ist unversichert zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder des Transportschadens geht mit Versendung auf den Käufer über.
2.3 Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
2.4 Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Falle der Nichtabwicklung des vereinbarten Geschäftes steht dem Verkäufer eine Schadenspauschale in Höhe von 30 % der Nettoauftragssumme zu; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Dem Käufer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

3.

3.1 Es gelten bei Vertragsabschluß die Bedingungen gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.2 Die Lieferung der Waren erfolgt zu den vereinbarten Bedingungen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, anderenfalls gelten sie als nicht vereinbart.
3.3 Übergrößen werden wie folgt berechnet:

DOB


24/48, 25/50, XL; 10 %


26/52, 27/54, XXL; 20 %


28/56, 29/58, XXXL; 30 %


30/60, XXXXL und größer; 40 %


Haka


28/56, 29/58, XL; 10 %


30/60, 31/62, XXL; 20 %


32/64, 33/66, XXXL; 30 %


34/68, XXXXL und größer; 40 %

4.

4.1 Bei Überschreitung der Lieferfrist infolge höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferungen zu den vertraglichen Bedingungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob sie bei uns selbst oder dem Unterlieferanten eintreten.
Die Verlängerung der Lieferfrist tritt aber nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann. Im Falle der Überschreitung der Lieferfrist infolge höherer Gewalt oder gleichgestellter Umstände ist jeglicher Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen.
4.2 Ist die Lieferung infolge höherer Gewalt oder gleichgestellter Umstände nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen. Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5.

5.1 Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist kann der Käufer eine Nachlieferungsfrist von einem Monat in Lauf setzen. Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers:
a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen;
b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

Der Rücktritt vom Vertrag tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

5.2 Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreitung dieses Liefertermins kann der Käufer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, jedoch höchstens in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Offensichtliche und versteckte Mängel

6.1 Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich zu rügen.
6.2 Handelsübliche sowie geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewicht, der Ausrüstung oder des Designs können nicht beanstandet werden. Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Für Maß- und Größenangaben gilt der jeweilige Stand der Technik unter Berücksichtigung des individuellen Designs und des individuellen Schnittmusters.
6.3 Bei berechtigen Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von einem Monat nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nun das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

7. Kollektionsmuster sind vergütungspflichtig. Gerät der Käufer mit der Bezahlung der Kollektionsmuster länger als einen Monat in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, die Kollektionsmuster zurückzufordern.

8.

8.1 Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
8.2 Rechnungen sind zahlbar:

bei Vorkasse und Bankeinzug nach Auslieferung der Ware mit 5% Skonto
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Skonto
ab dem 11. – 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto
ab dem 31. – 45. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 46. Tag tritt Verzug gemäß den §§ 286 ff. BGB ein.

8.3 Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 46. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.

9.

9.1 Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank / Europäischen Zentralbank als Verzugsschaden berechnet.
9.2 Für Mahnschreiben wird pro Anschreiben eine Mahngebühr in Höhe von ¤ 10,00 berechnet.
9.3 Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet, die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

9.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen.

10. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

11.

11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenfoderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
11.2 Sofern die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
11.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
11.4a Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Sollforderungen – an den Verkäufer ab.
11.4b Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
11.4c Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab.
11.5 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu unterrichten.
11.6 Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11.7 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich . Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
11.8 Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsl), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Fall des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

12.

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Als Gerichtsstand gilt das Landgericht Darmstadt.
13. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam oder nichtig, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages wirksam. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch die gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.


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