Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen der Création de Hanninger GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Verkäufer“) beim Verkauf im B2B-Bereich, mit Ausnahme des Verkaufs über die Onlineshops gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern (im Folgenden: „Käufer“) geschlossen. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss
Der Kaufvertrag wird geschlossen, indem der Verkäufer den Kundenauftrag schriftlich bestätigt.

3. Teillieferungen und Transportrisiko
3.1. Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer zumutbar ist.
3.2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Das Verlade- und Transportrisiko trägt der Käufer. Eine Transportversicherung wird nicht abgeschlossen, es sei denn, eine solche wurde auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers vereinbart.
3.3. Die Ware wird gegen Beschädigung nach üblicher Sorgfalt verpackt. Spezialverpackungen, sofern vom Käufer ausdrücklich gewünscht, werden dem Käufer gesondert berechnet.

4. Annahmeverzug
Nimmt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an, bzw. ist eine Annahme aufgrund Verschuldens des Käufers zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, gerät der Käufer in Annahmeverzug. Er hat die Kosten der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Der Verkäufer behält sich vor, eine Nachfrist zur Annahme von 10 Werktagen zu setzen. Sollte auch die zweite Annahme scheitern, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. In einem solchen Fall behält sich der Verkäufer vor, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% der NettoKaufsumme geltend zu machen, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Übergrößen
Übergrößen werden wie folgt berechnet:
DOB
24/48 24/48 XL Aufschlag + 10 %  
26/52 27/54 XXL Aufschlag + 20 %  
28/56 29/58 XXXL Aufschlag + 30 %  
30/60 XXXXL und größer Aufschlag + 40 %

Haka
28/56 29/58 XL Aufschlag + 10 %  
30/60 31/62 XL Aufschlag + 20 %  
32/64 33/66 XL Aufschlag + 30 %  
34/68 XXXXL und größer Aufschlag + 40 %

6. Rechnungsstellung
6.1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist mit Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware fällig.
6.2. Rechnungen sind zahlbar: Vorkasse + Bankeinzug, 10 Tage netto, 60 Tage, Finanzierung über Factoring Bank 3% Kosten.
6.3. Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis zinssatz an. Etwaige exklusive Vertriebsabsprachen regional oder über ein bestimmtes Medium sind für den Zeitraum des Zahlungsverzugs hinfällig.
6.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers wird vom Verkäufer eine Verzugspauschale von 40€ geltend gemacht.
6.5. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich  Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet, die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.6. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Zahlung vor Ablieferung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
6.7. Im Fall des 6.6. behält sich der Verkäufer vor, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% der Netto-Kaufsumme geltend zu machen, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuware ein Jahr, bei gebrauchter Ware drei Monate, und beginnt mit dem Datum der Ablieferung der Sache. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB bleiben hiervon unberührt. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr bzw. bei gebrauchter Ware auf drei Monate gilt nicht, wenn die Ersatzpflicht auf einen Körper- oder Gesundheitsschaden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt wird. Unbeschadet dessen haftet der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Selbstbelieferungsvorbehalt
Treten trotz Abschluss eines Deckungsgeschäftes Lieferschwierigkeiten auf, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, behält dieser sich ein Rücktrittsrecht vor. Der Käufer wird hierüber unverzüglich informiert und der Verkäufer schlägt ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vor. Ist kein vergleichbares Produkt verfügbar oder wünscht der Käufer keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes, werden die vom Käufern bisher erbrachten Leistungen unverzüglich zurückerstattet.

9. Mängelrüge
9.1. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Wenn sich der Verkäufer auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, kann der Verkäufer diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Neuerstellung des mangelfreien Vertragsgegenstandes vornehmen.
9.2. Handelsübliche sowie geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs, können nicht beanstandet werden. Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Für Maß- und Größenangaben gilt der jeweilige Stand der Technik unter Berücksichtigung des individuellen Designs und des individuellen Schnittmusters.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
10.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache mit Sorgfalt zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten vor dem Eigentumsübergang durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer unverzüglich schriftlich darüber zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
10.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe der offenen Kaufpreisforderung ab. Dies gilt auch dann, wenn die Kaufsache verarbeitet und dann weiterverkauft wird. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Verzug besteht und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gestellt ist, oder die Zahlungseinstellung vorliegt, wird die Abtretung jedoch nicht offengelegt und die Forderung nicht eingezogen.
10.4. Sofern bei der Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit aufschiebender Bedingung der Zahlung des Kaufpreises, durch den Zentralregulierer frei.

11. Haftungsbeschränkung
11.1. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Im Übrigen ist eine Haftung bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet hierneben uneingeschränkt für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11.2. Soweit der Verkäufer gemäß Punkt 11.1 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste.
11.3. Vorgenannte Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, sofern eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Der Verkäufer haftet ferner unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

12. Verbindliche Fristen
12.1. Verbindliche Fristen sind stets schriftlich zu fixieren.
12.2. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Käufern nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ausdrücklich bis spätestens bei Vertragsschluss vom Käufer darauf hingewiesen wurde, dass eine Leistung danach für den Käufer keinen Sinn mehr macht, und die Leistung danach keine Vertragserfüllung mehr darstellt (absolutes Fixgeschäft).
12.3. Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist hat der Käufer dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 12 Wochen zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die Punkte 12.2. und 12.4. dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
12.4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Käufers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Käufer zuzurechnende Dritte etc.) hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in dem Fall berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nachzuholen. Der Verkäufer wird dem Käufer Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.
12.5. Die in Blockaufträgen vereinbarte Laufzeit verlängert sich um die im Blockauftrag angegeben Laufzeit (i.d.R. ein Jahr), wenn der Käufer den Vertrag nicht zwei Monate vor Ablauf schriftlich kündigt

13. Kollektionsmuster
Kollektionsmuster sind dem regulären Preis entsprechend vergütungspflichtig.

14. Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch

15. Schriftformklausel
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

16. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Heppenheim.

17. Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, gilt der Gerichtsstand des Sitzes des Verkäufers als vereinbart.

18. Anwendbares Recht
Die geschlossenen Kaufverträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19. Salvatorische Klausel
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam, bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin in vollem Umfang.